Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Mit der Verhinderungspflege finanzieren Sie eine Pflegevertretung in der häuslichen Pflege. Wenn Sie als Pflegeperson bei Ihrer Kasse benannt und aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhindert sind bzw. vorübergehend ausfallen und eine Auszeit benötigen haben Sie über die Verhinderungspflege einen Rechtsanspruch auf eine Pflegevertretung bis zu 6 Wochen (42Tage) und bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr. Sie wird auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt.
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Die Gründe der Verhinderung können vielfältig sein, denn neben einer akuten Erkrankung haben Sie generell Anspruch auf ausreichende Erholungszeiträume. Es gibt für Sie keine Nachweißpflicht aus welchen Gründen Sie Auszeiten benötigen. Neben der tageweisen Pflegevertretung sieht der Gesetzgeber auch eine stundenweise Ersatzpflege vor.
Welche Voraussetzungen gelten für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI?
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Eine Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und zu einem Teil Pflegegeld bezieht. Ferner müssen Pflegepersonen bei der Kasse benannt sein. Wenn Sie oder eine weitere Person als Pflegeperson bei Ihrer Kasse benannt und aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhindert sind bzw. vorübergehend ausfallen und eine Auszeit zur Entlastung benötigen gibt es über die Verhinderungspflege einen Rechtsanspruch auf eine Pflegevertretung.
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Bei der Kasse anerkannte Pflegepersonen sind diejenigen, die den Betroffenen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen. Erwerbsmäßige Leistungen erbringen Pflegekräfte ambulanter Pflegedienste, Pflegekräfte mit einem Vertrag mit der Pflegekasse oder Pflegekräfte ambulant betreuter Wohngruppen. Sie gelten daher nicht als an der Pflege gehinderte Pflegepersonen.
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Wenn bei der Erstbegutachtung keine Pflegeperson wie Angehörige, Lebenspartner oder Nachbarn benannt wurden kann dies auch nachträglich geschehen. Auch Änderungen oder zusätzliche Pflegepersonen können der Pflegekasse nachträglich bekannt gegeben werden. Im Falle einer Verhinderung dieser Pflegeperson(en) kann somit die Vergütung einer anderen Person mit dem Betrag der Verhinderungspflege über die Kasse erfolgen.
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Der Anspruch besteht ferner nur dann, wenn die pflegebedürftige Person für mindesten sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt wurde. Diese sechs Monate müssen allerdings nicht am Stück und von derselben Pflegeperson geleistet worden sein. Die Pausen dazwischen sollten nicht länger als 4 Wochen betragen. Zu den sechs Monaten zählen auch Pflegezeiten vor der Antragstellung auf eine Pflegegrad. Ihr Hausarzt kann Ihnen Zeiten Ihrer Pflege für die Kasse schriftlich bestätigen.
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Durch welche Personen und an welchen Orten kann die Verhinderungspflege stattfinden?
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Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer erwerbsmäßigen und einer nicht erwerbsmäßigen Verhinderungspflege. Bei der Kasse anerkannte Pflegepersonen sind diejenigen, die den Betroffenen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen. Häufig sind das Ehepartner, Lebenspartener, Nachbarn, Freunde oder Bekannte. Als erwerbsmäßige Personen gelten Pflegekräfte ambulanter Pflegedienste, Pflegekräfte mit einem Vertrag mit der Pflegekasse oder Pflegekräfte ambulant betreuter Wohngruppen. Sie gelten daher nicht als an der Pflege gehinderte Pflegepersonen und haben demnach auch keinen Anspruch auf eine Ersatzpflegeperson. Die Ersatzpflege für eine anerkannte Pflegeperson (Ehepartner, Lebenspartener, Nachbarn, Freunde oder Bekannte) kann also durch einen ambulanten Pflegedienst, Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende erfolgen.
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Durch welche Personen und an welchen Orten kann die Verhinderungspflege stattfinden?
Wie wird die tageweise Verhinderungspflege durch eine nahe Verwandte bis zum 2.Grad berechnet?
Macht es einen Unterschied, wer als Ersatzpflegeperson einspringt und wie lange die Pflegeperson tatsächlich verhindert ist?
Wie wird die stundenweise Verhinderungs-pflege durch eine entfernete Verwandte 3.Grades berechnet?